SATZUNG

Satzung der Stadtgarde zu Pferd 1652 e.V.

Verabschiedet an der ordentlichen Generalversammlung am 23.01.2008



Präambel

Der traditionelle Zweck des Corps, nach Maßgabe des Gesetzes vom l. Juni 1853, alle Behörden bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu unterstützen, kann infolge moderner Feuerwehr und schlagkräftiger Polizeiorgane als nicht mehr zutreffend angesehen werden. Durch ihre bis auf das Jahr 1652 zurückgehende Geschichte (nachweislich beglaubigt vom Stadtarchiv der Stadt Stuttgart am 01.10.1963, gez. Dr. Vietzen, Stadtarchivdirektor)­, repräsentiert die Stadtgarde zu Pferd nunmehr ein Teil des historischen Gesichtes ihrer Heimatstadt nach innen und außen.

Auf Wunsch des Oberbürgermeisters oder der Stadtverwaltung rückt die Stadtgarde zu Pferd bei Feierlichkeiten oder sonstigen festlichen Anlässen aus. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Corps ist "Stadtgarde zu Pferd Stuttgart 1652 e. V.“ mit Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im „Landesverband Historischer Bürgerwehren und Stadtgarden Württemberg und Hohenzollern e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Ziele und Zweck

Die Stadtgarde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadtgarde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der heutigen Stadtgarde ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Brauchtums, des Reitsports, der Kunst, der Jugendpflege und Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satz wird verwirklicht insbesondere durch
a) Erhaltung eines Traditionscorps mit dessen erhaltungswürdigen kulturhistorischen
Requisiten und Aufbau eines Archivs, dessen personelle wie finanzielle Ausstattung vom
Corps nach Maßgabe und Richtlinien vom Ausschuss sichergestellt wird.
b) Unterhaltung eines Reiter-und Bläsercorps mit Jugendabteilung.
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Treffen mit ähnlichen Traditions- und Kulturvereinen im In- und Ausland.
 


§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Als Begünstigter wir der „Reit-und Fahrverein Stuttgart“, Am Kräherwald 110, 70192 Stuttgart bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligen des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Unter Wahrung der politischen, rassischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder wird die Stadtgarde nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Jeder Bürger mit gesittetem Lebenswandel und unbescholtenem Ruf kann als aktives, passives Mitglied oder als Fördermitglied der Stadtgarde beitreten. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig in Uniform an den Veranstaltungen der Stadtgarde und den Reitstunden teilnehmen. Ferner sind die Mitglieder des Trompetencorps, die auch an den Übungsstunden teilnehmen, aktive Mitglieder.
 
2. Bei aktiven Reitern sollten die körperlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Reitsports gegeben sein.
 
3. Über ein schriftliches Aufnahmegesuch entscheidet der Ausschuss.
 
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig ausgeglichen hat. in der Mahnung muss das Mitglied auf die Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Jedes Mitglied muss bei einem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen der Stadtgarde mit dem Entzug des Dienstgrades oder dem Ausschluss rechnen. Die Entscheidung muss vom Ausschuss mit 2/3-Mehrheit beschlossen und von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden. Nach einem Ausschluss ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zur endgültigen Bestätigung durch die Generalversammlung.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Diejenigen, die sich um die Stadtgarde zu Pferd Stuttgart besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied anerkennt mit seinem Eintritt die Satzung der Stadtgarde und erklärt sich ferner bereit:
 
1.) an allen anfallenden Verpflichtungen und Veranstaltungen der Stadtgarde teilzunehmen, sofern keine Verhinderung durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Umstände vorliegt.
 
2.) durch gegenseitige Achtung und steter Bereitwilligkeit zur Hilfeleistung, durch Haltung und Pflege guten kameradschaftlichen Corpsgeistes das Ansehen der Stadtgarde zu Pferd zu wahren und zu fordern.
 
3.) jeder aktive Reiter verpflichtet sich außerdem, regelmäßig am Reitunterricht teilzunehmen.

§ 7 Organe

Die Organe der Stadtgarde sind:
 
1.) die Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung
 
2.) der Ausschuss
 
3.) der Vorstand (Rittmeister) und dessen Vertreter (2. Vorstand)
 
Der Begriff Mitgliederversammlung wurde seinerzeit in Generalversammlung umbenannt. Die Mitgliederversammlung wird im Folgenden nur noch Generalversammlung genannt.
Die Generalversammlung und der Ausschuss beschließen, soweit es in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vor-oder Nachteile bringen könnten, nicht mitwirken. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
 


§ 8 Generalversammlung

l.) Die Stadtgarde tritt jedes Jahr einmal zu einer Generalversammlung zusammen. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich den Vorsitzenden einzusenden. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 2/3 des Ausschusses oder 25 o/o der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2.) Die Generalversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten
 
2.1.) Die Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts
 
2.2.) Entlastung des Zahlmeisters (Kassiers) nach der Kassenprüfung durch 2 Mitglieder
 
2.3.) die Wahl des Vorstandes, weiterer Ausschussmitglieder und des Archivars
 
2.4.) die Wahl und Entzug der Dienstgrade mit 2/3 Mehrheit

2.5.) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
 
2.6.) die Aufstellung und Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit
 
2.7.) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Generalversammlung verwiesen hat sowie die Bestätigung der Beschlüsse des Ausschusses nach § 4 Abs. 4.
 
2.8.) die Auflösung der Stadtgarde mit 2/3 Mehrheit
 
2.9.) ggf. weitere Ämter (nicht dem Ausschuss angehörend)
 
3.) Stimmrecht
a) aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Fördermitglieder haben Rede-und Antragsrecht auf der Generalversammlung.
 
4.) Wenn eine Mehrheit verlangt wird, ist von den bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern auszugehen.


§ 9 Ausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. dem Rittmeister (I. Vorstand)
  2. dem Stellvertreter des Rittmeister (2. Vorstand)
  3. dem Zahlmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Reitwart
  6. dem Stabstrompeter als Musikzugführer
  7. dem Fähnrich
  8. dem Kämmerer
  9. dem Jugendvertreter

Dem Ausschuss können nur aktive Mitglieder angehören, mit Ausnahme des Zahlmeisters, des Schriftführer und des Kämmerers. Übernimmt eine Person zwei Funktionen, ist ein Mitglied als Beisitzer mit Stimmrecht zu wählen.


Personen mit Doppelfunktion haben im Ausschuss weiterhin nur eine Stimme. Die Ausschussmitglieder 3.-6. werden gleichzeitig mit dem 1. Vorstand, die Ausschussmitglieder 7.-9. und die weiteren Ämter (siehe § 8 Abs. 2.9) mit dem 2. Vorstand, für jeweils 3 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl. Im Fall, dass § 4 Abs. 4. eintritt, wird durch eine Neuwahl die Position für die restliche Wahlperiode neu besetzt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, es sei denn, ein Mitglied fordert eine schriftliche Wahl.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
 
Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist und insbesondere über:

  1.  die Aufnahme von Mitgliedern
  2. den Ausschluss aus der Stadtgarde, der aber der Betätigung durch die Generalversammlung bedarf
  3. die Ehrenmitgliedschaft
  4. die Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen


§ 10 Vorstand (Rittmeister)

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Rittmeister und seinem Stellvertreter, die je einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Rittmeister die Generalversammlung und die Sitzungen des Ausschusses leitet. Er führt die Stadtgarde zu Pferd Stuttgart 1652 e. V. nach den Beschlüssen dieser Organe.


Der Vorstand (Rittmeister) vertritt die Stadtgarde nach innen und außen und ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für die Stadtgarde befugt. Ist der Rittmeister verhindert, so wird er von seinem Stellvertreter in allen seinen Rechten und Pflichten vertreten. Der Rittmeister und sein Stellvertreter werden jeweils in aufeinander folgenden Jahren für 3 Jahre gewählt. Im Falle des § 4 Abs. 4. wird die Position durch Neuwahl für die restliche Wahlperiode neu besetzt.


§ 11 Uniformen

a) Paradeuniform:
Tschako mit Wappen und schwarzem Rosshaarbusch (Offiziere weiß, Trompeter rot),
dunkelblauer Waffenrock mit rotem Passepoil, silbernen Knöpfen und silbernen Fangschnüren,
schwarze Hose mit roten Streifen,
2 Panzerepauletten (Trompeter rot),
Leibbinde,
Bandolier mit Kartusche,
Reitersäbel mit Faustriemen und Unterschnallkoppel,
Zur Pferdeausrüstung gehört ein Vorderzeug und Schabracke mit roten Streifen. Offiziere tragen an Kragen und Aufschlägen silberne Spiegel und besondere Schulterstücke.
 
b) Kleine Uniform:
Mütze, kleiner Waffenrock, Reitstiefel, Sporn, schwarze Hose mit
roten Streifen oder bei Turnier eventuell weiße Hose.
 
c) Damenuniform: schwarzer Zylinder, Jacke mit Stadtgardewappen und Jabot, roter Rock, schwarze Reitstiefel oder dem Anlass entsprechendes Schuhwerk.
d) über die Kleiderordnung bestimmt der Ausschuss.

2.) Uniformen und Ausrüstungsgegenstände sind, solange sie vom Inhaber nicht vollständig bezahlt sind, Eigentum der Stadtgarde. Vom Kämmerer ausgegebene Uniformen sind in der Mitgliederkalte einzutragen und zu quittieren. Jeder Reiter ist für die Unterhaltung und Pflege der Uniform voll verantwortlich und haftbar. Es ist strengstens untersagt, die Uniform außer dem vom Corps angesetzten Dienst zu tragen. Das Tragen der Uniform auf entsprechenden Veranstaltungen außerhalb der angesetzten Dienste ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich. Die Nichtbeachtung zieht den sofortigen Ausschluss aus dem Corps nach sich.
 
3.) Beim Ausscheiden eines aktiven Reiters oder beim Übertritt zu den passiven Mitgliedern sind die Uniformen an den Kämmerer gegen entsprechende Empfangsbescheinigung zurückzugeben.


§ 12 Dienstgrade

Die bei der Stadtgarde seit 1652 dem sich wandelnden Militärwesen zugeordneten Dienstgrade entsprechen der einer Kavallerie-Eskadron. Ihr damit verbundener Besitzstand ist dem Vereinswesen fremd.

Die Dienstgrade sind:

  1. Reiter (Trompeter)
  2. Wachtmeister (Reitwart als Zugführer) (Stabstrompeter als Musikzugführer) (Zugführer haben Anwesenheitsprotokolle zu führen und auszuweisen)
  3. Kornett (Fähnrich)
  4. Leutnant
  5. Oberleutnant (Stellvertreter des Rittmeisters)
  6. Rittmeister
  7. Major

 

Diese Dienstgrade sind einer Funktion im Corps zugeordnet und werden durch die Wahlen den Amtsinhabern von der Generalversammlung verliehen. Bei Ausscheiden aus der Funktion durch Nichtwiederwahl wird das Mitglied wieder Reiter unter Beibehaltung seines gehabten Dienstgrades mit dem Vorwort „Corps“. Sich um die Stadtgarde verdient gemachte Personen und Mitglieder können mit einem Corpsdienstgrad ausgezeichnet werden.


§ 13 Ehrungen

15 Jahre Mitgliedschaft Ehrennadel in Bronze

25 Jahre Mitgliedschaft Ehrennadel in Silber

35 Jahre Mitgliedschaft Ehrennadel in Gold


§ 14 Beiträge

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Stadtgarde von ihren Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung für das darauffolgende Jahr beschlossen wird. Die Beiträge werden im Rundschreiben mitgeteilt und sind bis zum 30.06. unaufgefordert zu entrichten. Wer bis zur darauffolgenden Generalversammlung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, verliert sein Stimmrecht.


Anhang

Tragen von Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen
 
1.) Zugelassene Orden und Ehrenzeichen
 
1.1) Orden und Ehrenzeichen von Landesverbänden gleicher Art oder einer
Bürgerwehr, Stadtgarde und oder Schützenkompanie
1.2.) Orden und Ehrenzeichen nach ZDv 37/10 Kapitel 9 der Bundeswehr
 
2.) Trageweise von Orden und Ehrenzeichen
 
2.1.) Orden und Ehrenzeichen werden entweder im Original (große Ordensschnalle) oder in verkleinerter Form als Bandschnalle getragen. Unter dem Begriff „Auszeichnung“ werden außer Orden und Ehrenzeichen auf Landesebene auch die von seitens eines Landesverbandes oder einer Bürgerwehr, Stadtgarde und oder Schützenkompanie verliehenen Verdienstmedaillen, Verdienstspangen,
Auszeichnungen für besonders sportlichen, und hier jeweils nur die letzte erhaltene Auszeichnung, verstanden.
 

2.2.) Trageweise im Original (mit Band) Orden, Ehrenzeichen und Verdienstmedaillen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle an der linken Brustseite getragen.
 
2.3. Trageweise im Original (ohne Band) Orden, Ehrenzeichen, Verdienstspangen und Auszeichnungen für besondere Leistungen werden an der linken Brustseite (gegebenenfalls unter der Ordensschnalle) getragen.
 
3.) Erinnerungszeichen
 
Das Tragen eines Erinnerungszeichens, welche aus Anlass eines Festes ausgegeben wurde, beschränkt sich auf den Zeitraum der Festtage.
Vgl. dazu Seite 6 folgende der Richtlinien 2006 des „Landesverband Historischer Bürgerwehren und Stadtgarden Württemberg und Hohenzollern e. V.“.

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